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Mythen zur DSGVO: Öffentliches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Im bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG alt) gibt es eine Verpflichtung zu einem Öffentlichen Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Wie sieht es hier beim neuen Gesetz bzw. der DSGVO aus?

Mythen zur DSGVO: Öffentliches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Aus dem BDSG sind folgende Dokumentationen (§ 4g Abs. 2 und Abs. 2a BDSG) bekannt:
• öffentliches Verfahrensverzeichnis• interne Verarbeitungsübersicht
Das öffentliche Verfahrensverzeichnis ist eine Übersicht, für alle zugänglich – daher meist auf der Internetseite - über die Verarbeitungstätigkeiten eines Unternehmens. Um es kurz zu machen: Nach der neuen DSGVO ist ein solches öffentliches Verzeichnis nicht mehr notwendig.
Die grundsätzliche Dokumentationspflicht entfällt aber nicht. In der neuen DSGVO wird mit Art. 30 ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erwartet.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO
Mit Art. 30 DSGVO kommt ein schriftliches bzw. elektronisches Verzeichnis aller Verarbeitu...

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